Multikopter – gesetzliche Regelungen in Österreich

Bereits im letzten Jahr wurde ja das „Drohnengesetz“ in Österreich angekündigt. Damals war doch noch einiges in der Schwebe. Hier mein Versuch die aktuelle gesetzliche Lage bzgl. Multikopterflug in Österreich zusammenzufassen. 

Seit 1.1.2014 gilt die Änderung der LFG (Luftfahrtgesetz) in Österreich, die den Flug mit Multikoptern, Drohnen, umbemannten Luftfahrzeugen (UAV) etc. regeln soll. Lange Zeit – auch nachdem das Gesetz bereits in Kraft war – waren Details und Durchführungsregelungen unklar. Manches davon ist bei heute nicht festgelegt worden. Dennoch sind mittlerweile die wesentlichen Richtlinien klar. Diese sind im Gesetz recht unübersichtlich dargestellt, weshalb ich hier versuchen möchte diese übersichtlich darzustellen. Ich kann natürlich keine Gewähr für Richtigkeit übernehmen.

Spielzeug – 79 Joule

Um Kinderspielzeug nicht zu kriminalisieren wurde der Paragraph 24d des LFG erlassen. Dieser bestimmt, dass unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Bewegungsenergie von 79 Joule, einer Flughöhe von max. 30 Metern sowie der Auflage, dass „darauf zu achten ist“, dass keine Personen und Sachen gefährdet werden, das LFG nicht gilt. Damit sind diese Luftfahrzeuge von praktisch allen Beschränkungen ausgenommen. Über die Auslegung des 79 Joule Paragraphen hab ich ja bereits etwas geschrieben.

Flugmodelle bis 25kg im Hobbybereich

Aus alten Paragraphen ergibt sich für „Hobbymodelle“ eine Gewichtsbeschränkung von 25kg, die ohnehin kaum zur Tragen kommen wird. Weiters ergibt sich aus alten Bestimmungen die maximale Flughöhe von 150m (über Grund). Weiters wird beschränkt auf eine maximale Reichweite von 500m, sowie den ausschließlich privaten Gebrauch. Hier wurde gleich konkretisiert auf unentgeltlich, nicht gewerblich im Freizeitbereich und Ausschliesslich zum Zwecke des Fluges selbst. Damit sind ziemlich alle Schlupflöcher beseitigt. Fotoflug ist damit in der Hobbykategorie nicht möglich. Auch die Gefährdung von Personen oder Sachen ist auszuschließen. Ein nicht ganz unwesentlicher Beisatz, weil wenn etwas passiert hat man damit als Pilot auch das Gesetz gebrochen und wird somit bei einem Schadensersatzprozess unter Umständen etwas blass aussehen.

In dieser Klasse ist noch keine Genehmigung nötig. Man kann sich das Modell kaufen und loslegen.

Flugmodelle über 25kg im Hobbybereich

Die wenigsten werden in die Verlegenheit kommen, dass das Modell mehr als 25kg wiegt, der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass ab dieser Klasse eine Genehmigung notwendig ist. Hör steht im Gesetz nur sehr Allgemeines, was für eine solche Bewilligung zu erfüllen wäre. Die Bewilligung wird von der Austro Control erteilt, die diese Aufgabe derzeit an den österreichischen Aeroclub übertragen hat.

Analog zu den Regelungen im Modellflugzeugbereich erhält man hier vom Aeroclub ein Kennzeichen und hat eine Pflichtversicherung abzuschließen.

Unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 1

Als UAVs Klasse 1 gelten Multikopter, die auch gewerblich bzw. zu einem anderen Zweck als dem des Fluges dienende Fluggeräte. Darunter fallen im Multikopterbereich klassisch die Kameraflüge für Foto- oder Filmaufnahmen. Auch hier gilt die Beschränkung auf 500m Reichweite und bestehende Sichtverbindung.

Hier benötigt man eine Genehmigung der Austro Control. Die Austro Control beschränkt auf max. 150kg und 150m Flughöhe. Diese Beschränkungen finde ich im Gesetz nicht, jedoch ist die Gewichtsbeschränkung in der Praxis kaum relevant. Die Höhenbeschränkung gibt es für Modellflug seit jeher, weil man Modellflug (max. 150m) und manntragenden Flug (min 300m) getrennt halten will.

In den ersten Durchführungsbestimmungen wird eine weitere Unterteilung in Klasse A-D getroffen. Welche Klasse zutrifft liegt an Einsatzgebiet, Gewicht usw. Je nach Klasse müssen verschiedene Lufttauglichkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Für die Klassen c & D sollte man bereits einen Pilotenschein haben, oder man macht eine Flugrechtsprüfung bei der Austro Control usw. Will man also einen schweren Copter über besiedeltem Gebiet oder Menschanansammlungen steuern, dann kann man sich auf ein relativ hartes Genehmigungsverfahren gefasst machen.

Klassifizierung von uLFZ Klasse 1 gem. ACG (Austro Control GmbH)
Klassifizierung von uLFZ Klasse 1 gem. ACG (Austro Control GmbH)

Konkrete technische Anforderungen wurden mittlerweile auch veröffentlicht.

Für eine Zulassung der Klasse A gilt z.B.

Lufttüchtigkeitsanforderungen

Eine nicht-komplexe manuelle Steuerung ist ausreichend. Diese muss dem Stand der Technik und den gültigen technischen Anforderungen (erlaubte Funkfrequenz, gesetzliche Maximalleistung etc.) entsprechen.

  • Das unbemannte Luftfahrzeug muss eindeutig identifizierbar und zuordenbar sein. Dafür ist das von der ACG zugeteilte Datenschild (Muster gem. Anlage D) am Luftfahrzeug anzubringen.
  • Der Betreiber und/oder der Pilot hat sich vor jedem Flug über den einwandfreien Zustand des Luftfahrzeuges zu vergewissern.
  • Das uLFZ muss innerhalb der festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. Gewicht, Wind, Regen, Temperatur, Sichtbedingungen, Tag/Nacht) betrieben werden.
  • Das uLFZ muss die Lärmgrenzwerte nach Anlage N einhalten.

Betriebliche Anforderungen

  • Der Betreiber hat das uLFZ gemäß § 164 LFG zu versichern und eine entsprechende Versicherungsbestätigung bei Antragstellung vorzulegen.
  • Der Betreiber hat die Meldepflichten des § 136 LFG (Vorfallsmeldungen) einzuhalten.
  • Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges inkl. Kategorisierung des Einsatzgebietes (I-IV), die Anzahl der Starts und Landungen sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anforderungen an den Piloten

  • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  • Der Pilot hat die Betriebsvorschrift nach Anlage E zu beachten.
  • Der Bewilligungsinhaber (Halter) hat die Befähigung der eingesetzten Pilotensicherzustellen.

Einzureichende Dokumente

  • Antrag auf Betriebsbewilligung
  • Deklaration der Betriebssicherheit
  • Foto (Dreiseitenansicht), Steuerung: Beschreibung, Art und Type
  • Versicherungspolizze

Sofern nicht ausdrücklich Originaldokumente verlangt werden, können die einzureichenden Dokumente in Kopie übermittelt werden.

Die Anforderungen steigern sich von Klasse zu Klasse. Eine Ausführung wie die anderen Klassen zu bewerten sind findet man auf der Austro Control Homepage.

Unbemannte Luftfahrzeuge Klasse 2

Besonders heikel ist der Flug ohne Sichtverbindung mit dem Modell. Diese Luftfahrzeuge fallen in die Klasse der uLFZ Klasse 2. Ein solches Luftfahrzeug wird genauso wie ein bemanntes LFZ bewilligt und zugelassen. Man benötigt auch einen Pilotenschein um das Ding zu fliegen. Das Genehmigungsverfahren entspricht in Aufwand und Kosten wohl kaum dem, eines durchschnittlichen Hobbymodellpiloten.

Nachdem mit diesem Gesetz der in Hobbykreisen immer beliebtere FPV (first person view) Flug praktisch unmöglich wird hat die „Lobby“ der Modellpiloten (die Sektion Modellflug des Aeroclub) eine Lösung gefunden wie FPV Flug für Hobbyisten immer noch möglich sein soll.

FPV Flug - möglich gem. Zeitschrift PROP (österreichischer Aero Club)
FPV Flug – möglich gem. Zeitschrift PROP (österreichischer Aero Club)

So ist laut Aero Club FPV erlaubt, wenn eine 2. Person (Spotter) das Luftfahrzeug ständig im Blick behält und den Piloten vor Gefahren warnt. Dabei behält jedoch der Pilot die Verantwortung.

Im Gesetzestext lässt sich diese Interpretation eigentlich nicht herauslesen. Der Aero Club ist aber teilweise mit hoheitlichen Genehmigungsaufgaben betraut und schon als „seriöse“ Quelle zu werten.

Unklare gesetzliche Regelungen

Neben der FPV-Interpretation durch den Aero Club ist auch die 79 Joule Regelung recht unscharf formuliert. Dies wäre die 2. Möglichkeit wie man als Hobbypilot eine Kamera an einem Multicopter führen darf. Mehr dazu findet man in diesem Artikel.


  1. Ferdi

    Vielen Dank für die ausführliche Info!
    Habe ich es richtig verstanden? Ich darf erst ein Video/Foto aufnehmen, wenn ich eine Genehmigung von der Austro Control bekommen habe?

    Lieber Gruß Ferdi

    Antworten
  2. Lara

    Danke für die Informationen!

    Antworten
  3. Parker

    Danke für den informativen Beitrag. Suche nach etwas ähnlich aussagekräftigem für Deutschland. Weiß jemand Bescheid oder hat nen Link für mich?

    Antworten
  4. Det7171

    Danke für die ausführliche und verständliche Beschreibung. Als Urlauber hat man also kaum eine Möglichkeit mit seinem Kopter im Urlaub Fotos und Filmchen zu machen.
    Sehr schade.

    Antworten

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